Nach der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hat der Reisende bei Störungen im Flugverkehr einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Fluglinie.  Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach der Entfernung, die mit dem Flugzeug bewältigt werden soll und nach der Dauer der Verspätung.

Fliegt beispielsweise eine Familie, bestehend aus Mutter, Vater und der 6 Monate alten Tochter nach Malaga, verbringt dort einen 2-wöchigen Urlaub und tritt nun gut erholt die Rückreise an, wobei eine Verspätung von 7 Stunden eintritt, dann mag diese Familie einen Entschädigungsanspruch nach der Fluggastrechte-Verordnung haben, erholsam war der Urlaub dann aber auch nicht mehr.

In unserem Beispiel haben die Eheleute jeweils EUR 400,- für die Flugreise bezahlt und die Tochter wurde großzügigerweise für EUR 30,- befördert, hatte aber auch keinen eigenen Sitzplatz, insgesamt  entstande für den Flug  Kosten in Höhe von EUR 830,-.

Idealerweise sollte sich die Familie auf Grund der Verspätung direkt, am besten noch am Flughafen, am Ende der Reise von der Fluggesellschaft die Flugverspätung bestätigen lassen.

Als nächstes gilt es der Fluggesellschaft ein Aufforderungsschreiben zu übersenden, etwa so:

wir, Vater, Mutter und Tochter sind am Tag X  von Malaga mit Ihrer Fluggesellschaft, und der Flugnummer nach Hamburg geflogen. Der Flug sollte eigentlich um 7 Uhr starten und um 10:30 Uhr in Hamburg sein. Auf Grund von Verspätungen des Flugzeugs waren wir allerdings erst um 18 Uhr in Hamburg. Wir dürfen Sie auffordern uns entsprechend der Fluggastrechte-Verorndung Entschädigung zu leisten und erwarten Ihre Zahlung innerhalb von zwei Wochen, bis zum Y Tag.

Oftmals wird die Fluggesellschaft nun antworten, dass keine Verspätung vorlag, dass diese Verspätung auf Grund von technischer Probleme entstand, dass die Fluggesellschaft kulanterweise aber gleichwohl einen Gutschein über EUR 30,- anbietet, etc.

Darauf beruhen lassen sollte man die Angelegenheit bei einer solchen Antwort aber nicht, sondern viel besser jetzt unsere Kanzlei einschalten.

In seltenen Fällen wird die Fluggesellschaft den Anspruch anerkennen und fristgerecht zahlen. Von diesen Fällen erfährt der Rechtsanwalt dann eher weniger.

Aus unserer Praxis ist es allerdings viel wahrscheinlicher, dass die Fluggesellschaft ablehnt. Hinsichtlich der Eltern mit Hinweis auf die technischen Probleme und kein Verschulden, hinsichtlich der 6 Monate alten Tochter darauf, dass diese keinen eigenen Sitzplatz hatte, keinen eigenen Reisepreis gezahlt hat, sondern diese EUR 30,- lediglich Kosten für Beiträge und Gebühren am Flughafen waren.

Die 6 Monate alte Tochter, die vermutlich also unter dieser 7 stündigen Verspätung am Flughafen, ohne Windeln, am meisten gelitten hat, soll also unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 3 der Fluggastrechte-Verordnung keinen Entschädigung bekommen.

Anders formuliert: Liebes Kind, sei froh, dass wir dich, obwohl Du keinen Sitzplatz belegst, aber vermutlich Krach im Flugzeug machst, so günstig mitnehmen. Eine Entschädigung für Dich können wir aber nicht zahlen, denn die Fluggastrechte-Verordnung gilt für Dich gar nicht, denn…

diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist.

Die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 3 liegen aber eindeutig nicht vor, wie auch das Landgericht Stuttgart in einer Entscheidung festgestellt hat.

Denn ein Tarif, der für die Öffentlichkeit nicht verfügbar ist? Damit ist wohl eher der Tarif gemeint, der einem Angestellten einer Fluglinie gewährt wird, nicht aber der Tarif, der einem 6 Monate alten Kleinkind und auch allen anderen 6 Monate alten Kleinkindern gewährt wird.

Im Ergebnis bedeutet das:

Mutter, Vater und 6 Monate altes Kind haben Anspruch auf Entschädigung für die Verspätung in Höhe von jeweils EUR 400,-, insgesamt also ein Betrag in Höhe von EUR 1.200,- und damit sogar mehr als die gesamte Flugreise mit EUR 830,- gekostet hat, denn der Flugpreis spielt bei dieser Entschädigung keine Rolle.

Bei Problemen mit der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen auf Grund von Flugverspätungen helfen wir auch Ihnen gern weiter und nicht nur der Familie im unserem Beispielsfall.

Für eine erste Einschätung nehmen Sie gern unter 04038656966 mit uns Kontakt auf.