Der BGH hat nunmehr mit seinem Urteil vom 26.6.2023 zum Aktenzeichen VIa ZR 335/21 in Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung und dem EuGH folgend, festgestellt, dass die fahrlässige Abgasmanipulation einen Schadensersatzanspruch auslöst. Es geht dabei nach der Rechtsprechung des BGH allerdings nicht mehr um die Rückgabe des PKW, sondern um den Ersatz des Differenzschadens, den der BGH zwischen 5% und 15 % Prozent es gezahlten Kaufpreises bemisst. Ähnlich wie bei der Musterfeststellungsklage beim VW EA 189 Motor erhält der Geschädigte den Differenzschaden und kann das Fahrzeug behalten.

Bislang musste der Geschädigte dem Autohersteller die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB nachweisen. Dies war insbesondere bei den sogenannten „Thermofenstern“ schwierig. Die Rechtsprechung des BGH, dass fahrlässige Abgasmanipulation zum Schadensersatz ausreicht stellt damit eine erhebliche Erleichterung für die Geschädigten dar. Entgegen den Ansprüchen bei § 826 BGB geht es bei den Ansprüchen wegen fahrlässiger Abgasmanipulation aus § 823 II BGB allerdings nicht mehr um die Rückgabe des PKW, sondern vielmehr geht es um den Ersatz des Differenzschadens.