Die Mitbestimmung des BR in sozialen Angelegenheiten

Der Betriebsrat ist das Vertretungsorgan der Arbeitnehmer. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen nach § 2 Absatz 1 BetrVG vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenarbeiten.

§ 80 BetrVG normiert die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates, so hat der Betriebsrat nach Absatz 1 Nr. 1 beispielsweise die Aufgabe, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Regelungen eingehalten werden. Die Unterrichtungs- und Eröterungspflicht des Arbeitgebers ist in § 81 BetrVG normiert, denn nur ein gut informierter Betriebsrat kann die richtigen Entscheidungen treffen.

Der Betriebsrat hat aber auch Mitbestimmungsrechte. Geregelt in § 87 BetrVG. Beispielsweise hat der Betriebsrat § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen in:

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage

Die Mitbestimmung in § 87 BetrVG ist erzwingbar. Über den Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung können Arbeitgeber und Betriebsrat nur gemeinsame Regelungen treffen. Kann keine gemeinsame Regelung gefunden werden, muss unter Umständen die Einigungsstelle nach §§ 87 Absatz 2, 76 Absatz 5 BetrVG entscheiden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die ordnungsgemäße Beteiligung  des Betriebsrats Voraussetzung für die Wirksamkeit der Maßnahme. Unter Umständen hat der Betriebsrat bei groben Verstößen sogar einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Absatz 3 BetrVG.

Eine vom Arbeitgeber einseitig getroffene Regelung, im Bereich der erwingbaren Mitbestimmung des § 87 BetrVG ist damit unwirksam.