A wie Abmahnung

Wenn der Arbeitgeber klarstellen möchte, dass er ein bestimmtes Verhalten seines Arbeitnehmers nicht dulden möchte, muss in der Regel abgemahnt werden. Die Abmahnung hat dabei sowohl eine Rügefunktion, als auch eine Warnfunktion. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht die Pflicht zur Abmahnung  im Arbeitsverhältnis aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

B wie Befristetes Arbeitsverhältnis

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet im Gegensatz zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnisses ohne dass der Ausspruch einer Kündigung erforderlich ist, durch Zeitablauf. Die rechtliche Grundlage hierfür schafft das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG).

C wie Chemische Industrie

Die Chemische Industrie ist eine der größten und wichtigsten Industrien in Deutschland mit über 400.000 Mitarbeitern. Geprägt wird die Chemische Industrie von der durch den Bundesarbeitgeberverband der Chemischen Industrie und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie gelebten Sozialpartnerschaft.

D wie Diskrimierung

Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wurde ein umfassender Schutz vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität geschaffen.

E wie Einmalzahlung

Einmalzahlungen sind Sonderzuwendungen, die aus bestimmten Anlässen zusätzlich zum laufenden Entgelt gezahlt werden.  Dazu zählen etwa Gratifikationen, Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligungen und Jahresprämien.

F wie Fortbildung

Fortbildungen werden in unserer Gesellschaft des lebenslangen Lernens immer wichtiger. Oftmals werden Fortbildungen durch den Arbeitgeber finanziert,  der damit die Hoffnung verbindet, in Zukunft von dem erweiterten Wissen des Arbeitnehmers zu profitieren.  In der Regel wird dann vereinbart, dass der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten, wenn er vor einer bestimmten Zeit aus dem Unternehmen ausscheidet, anteilig zurückzahlen muss.

G wie Geringfügige Beschäftigung

Bei einer geringfügigen Beschäftigung handelt es sich um ein vollwertiges Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten. Vorteil für den Arbeitgeber ist, dass bei einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2% des Arbeitsentgelts erhoben werden kann.

H wie Heimarbeit

Die Heimarbeit steht unter einem besonderen gesetzlichen Schutz nach dem Heimarbeitsgesetz. Heimarbeiter ist, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt.

I wie Interessenausgleich

Der Arbeitgeber muss vor einer mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung nach § 111 Absatz 1 BetrVG den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichten und mit ihm beraten. Ziel dieser Beratung, mit dem ernsten Willen der Verständigung, ist es die Interessen des Arbeitgebers an einer wirtschaftlichen Führung des Betriebes mit dem Interesse der Arbeitnehmer an einer Erhaltung ihrer Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen in Einklang zu bringen.

J wie Jahresarbeitsentgelt

Grundsätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Jahresarbeitsentgelt vereinbaren. Die Vertragsparteien können dann regeln, in welchen Teilzahlungen das Jahresgehalt ausgezahlt wird. Für den Arbeitgeber hat der Jahresarbeitslohn darüberhinaus bei der Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs Bedeutung.

K wie Kündigung

Die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis beenden soll. Eine Annahme oder sonstige Mitwirkung des Gekündigten ist dabei nicht notwendig. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung. Die ordentliche Kündigung untergliedert sich in die Bereiche der verhaltensbedingten Kündigung, der personenbedingten Kündigung und der betriebsbedingten Kündigung.

L wie Leitende Angestellte

Leitende Angestellte sind im Unterschied zu den übrigen Arbeitnehmern Teil der Betriebsorganisation und nehmen typische Unternehmerfunktionen mit einem eigenen Entscheidungsspielraum wahr.

M wie Massenentlassung

Die Regelungen zur Massenentlassung finden sich in §§ 17 ff. KSchG. Der Arbeitgeber muss unter den dort formulierten Voraussetzungen eine beabsichtigte personelle Maßnahme bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Des Weiteren bestehen bei einer Massenentlassung zusätzliche Beteiligungsrechte für den Betriebsrat.

N wie Nachtarbeit

Nachtarbeit ist nach dem Arbeitszeitgesetz jede Arbeit, die in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr für mehr als zwei Stunden geleistet wird.

O wie Ordentliche Kündigung

Unter der ordentlichen Kündigung wird im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen verstanden. Dabei ist die ordentliche Kündigung untergliedert in die Bereiche verhaltensbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung sowie betriebsbedingte Kündigung.

P wie Personalakte

Um eine reibungslose Personalverwaltung zu gewährleisten legt der Arbeitgeber in der Regel eine Personalakte an, in der alle wesentlichen Informationen zu seinem Arbeitnehmer gesammelt werden.  Der Arbeitgeber hat die Personalakte vor dem Zugriff Dritter zu bewahren.  Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unberechtigterweise abgemahnt, hat dieser in der Regel einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Grundsätzlich muss dem Arbeitnehmer jederzeit Einsicht in die Personalakte gewährt werden.

Q wie Qualität

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, seine Arbeitsleistung in einer bestimmten Qualität zu erbringen. Auch die Herbeiführung eines bestimmten Arbeitserfolges ist nicht durch den Arbeitnehmer geschuldet, sondern vielmehr die Arbeitsleistung als solche.

R wie Rentenbeginn

Unter Rentenbeginn ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem versicherungsrechtlich oder vertragsgemäß die Rente zu laufen beginnt, also der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze endet. Dies spielt vor allem auch bei der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters von 65 Jahren auf 67 Jahren eine Rolle.

S wie Sperrzeit

Die Sperrzeit ist in § 144 SGB III geregelt und meint, dass der Bezug von Arbeitslosengeld erst nach Ablauf dieses Zeitraums gewährt wird. Wichtigster Fall im Arbeitsrecht ist dabei die Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer.  Aber auch bei der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag ist unter Umständen eine Sperrzeit möglich.

T wie Tarifvertrag

Aus der Tarifautonomie in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz ergibt sich für die Tarifparteien das Recht Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen. Wer Tarifpartei ist, bestimmt sich nach § 2 Tarifvertragsgesetz (TVG).  Tarifparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. Die Tarifparteien schließen für einen gewissen Zeitraum beispielsweise Tarifverträge über das Arbeitsentgelt. Vorteil eines Tarifvertrages ist, dass für eine ganze Branche die gleichen Bedingungen gelten und das während der Dauer eines Tarifvertrages eine Friedenspflicht besteht, es also nicht zu Arbeitskämpfen kommt.

U wie Urlaub

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrLG) 24 Werktage.  Dieser Urlaubsanspruch kann nicht verkürzt werden, jedoch zugunsten des  Arbeitnehmers nach § 13 BUrLG verlängert werden. Da das Bundesurlaubsgesetz von einer 6-Tage-Arbeitswoche ausgeht,  ist bei einer heutzutage in der Regel geltenden 5-Tage-Arbeitswoche die Anzahl der Arbeitstage entsprechend umzurechnen. Dazu wird die Zahl der Urlaubstage durch 6 dividiert und anschließend mit 5 multipliziert.  Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen entspricht damit bei einer 5-Tage-Arbeitswoche 20 Urlaubstagen, also 4 Wochen (24/6×5=20).

V wie Vergleich

Im Arbeitsrecht ist der Abschluss eines Vergleichs sehr beliebt. Dies gilt sowohl für den außergerichtlichen Vergleich, oftmals in Form eines Aufhebungsvertrages, als auch einem gerichtlichen Vergleich. Ein Großteil der arbeitsgerichtlichen Prozesse wird durch einen gerichtlichen Vergleich beendet.

W wie Wettbewerb

Der Arbeitnehmer darf gegen den Arbeitgeber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht in Wettbewerb treten. Vielmehr verpflichtet sein Arbeitsvertrag ihn zur Treue. Diese Pflicht endet mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Arbeitgeber haben aus diesem Grunde oftmals Interesse an einem nachträglichen Wettbewerbsverbot, mit dem sie sich Zeit erkaufen, in der der ehemalige Arbeitnehmer nicht in Wettbewerb zu seinem ehemaligen Arbeitgeber tritt.

Z wie Zeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Das Arbeitszeugnis soll wohlwollend formuliert sein und ermöglicht dem Arbeitnehmer bei der Bewerbung seine Eignung und Befähigung nachzuweisen. Auf der anderen Seite dient das Arbeitszeugnis zur Information eines Arbeitskräfte suchenden Arbeitgebers. Es kann für den Arbeitnehmer Sinn machen, sich ein Zwischenzeugnis ausstellen zu lassen, um so schon aus dem ungekündigten Arbeitsverhältnis die Bewerbung für einen neuen Arbeitsplatz initiieren zu können.