Die Kündigungsschutzklage – Mittel zur gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung.

Mit der Kündigungsschutzklage müssen Sie  die Unwirksamkeit der Kündigung vor den Arbeitsgerichten geltend machen.

Zuständiges Arbeitsgericht für die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage muss bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Das zuständige Arbeitsgericht für die Kündigungsschutzklage ist nach § 48 ArbGG Absatz 1 a, das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Dieser Gerichtsstand ist vor allem bei Arbeit im Home-Office interessant, da er die Einreichung einer Kündigungsschutzklage am Wohnort des Arbeitnehmers ermöglicht.

Frist für die Einreichung der Kündigungschutzklage

Die Kündigungsschutzklage muss nach § 4 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eingereicht werden.

Kosten für die Kündigungsschutzklage

In der I. Instanz vor dem Arbeitsgericht regelt § 12 a Abs. 1 ArbGG ,  dass es auch für die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten gibt. Dies ist ein elementarer Unterschied zum Zivilprozess. Im Zivilprozess gilt grundsätzlich, dass der Verlierer die Kosten trägt. Dies gilt im Arbeitsrechtstreit in der I. Instanz nicht.

Wir empfehlen Ihnen daher dringend den Abschluss einer Rechtschutzversicherung. Bitte beachten Sie dabei, dass für den Bereich des Arbeitsrechts meist eine 3-monatige Wartezeit gilt, bis die Rechtschutzversicherung ihren Schadensfall deckt. Darüberhinaus muss die Rechtschutzversicherung bereits bei dem Ereignis, das den Schadensfall auslöst, bestanden haben und die meist 3-monatige Wartezeit muss erfüllt sein.

Es nützt Ihnen also nichts, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung für den Bereich des Arbeitsrechts abschließen und Sie werden 3 Tage später gekündigt. Hier greift der Versicherungsschutz noch nicht ein. Ebenso nicht, wenn Sie gekündigt werden und dann noch eine Rechtschutzversicherung abschließen. Auch hier wird es keine Deckung geben.

Wir empfehlen daher den rechtzeitigen Abschluss einer Rechtschutzversicherung.