Der BGH hat mit seinem Urteil vom 16. November 2021 zum Az. VI ZR 355/20 im Abgasskandal entschieden, dass die Klagabweisung des Schadensersatzanspruches unseres Mandanten am Oberlandesgericht Braunschweig zum Az. 7 U 42/19 und am Landgericht Braunschweig zum Az. 3 O 1721/17 rechtsfehlerhaft war.
Der BGH stellt fest:
“ Das vom Kläger vorgetragene und der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legende Verhalten der Beklagten ist ihm gegenüber als objektiv sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen (vgl. Senatsurteile vom 25.Mai 2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 13 ff.; vom 26. Januar 2021 – VI ZR 405/19, ZIP 2021,368 Rn. 12 f.; vom 27. Juli 2021 – VI ZR 698/20, juris Rn. 9 mwN). Der Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug als Gebrauchtwagen kaufte, ändert daran nichts.“
Der BGH als reine Rechtsinstanz, hat das Verfahren nun an das OLG Braunschweig zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Wir gehen davon aus, dass der Kläger nunmehr eine Rückabwicklung auf mindestens 250.000 KM Gesamtlaufleistung als Schadensersatzanspruch Zug um Zug gegen Rückgabe des abgasmanipulierten VW Golf VI TDI zugesprochen erhält.
Hier finden Sie das BGH Urteil: