Wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert ist das für den Versicherungsnehmer zunächst einmal ärgerlich. Oftmals ist man langjähriger Versicherungsnehmern, hat immer pünktlich seine Beiträge bezahlt und was tut die Rechtsschutzversicherung nun im Schadensfall? Entgegen der Erwartung als treuer Versicherungsnehmer gibt die Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage, sondern verweigert die Deckung mit dem Hinweis auf ihre ARB, die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen.

In einem solchen Fall heisst es allerdings nicht klein beigeben, sondern am besten durch unseren Rechtsanwalt im Versicherungsrecht, Frederik Wietbrok, die Versicherungsbedingungen genau überprüfen zu lassen.

Oftmals hilft hier auch die Anrufung der Gerichte, denn Allgemeine Rechtsschutzbedingungen sind nichts anderes als Allgemeine Geschäftsbedingungen und müssen daher transparent und verständlich sein.

Sind die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen das nicht, dann sind sie unwirksam und der Versicherungsschutz besteht zu Gunsten des Versicherungsnehmers.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die „Effektenklausel“ und auch die sogenannte „Prospekthaftungsklausel“, mit denen die Rechtsschutzversicherer eine Deckung bei verschiedenen Kapitalanlegemodellen ablehnten, intransparent sind und damit unwirksam.

Für die betroffenen Anleger, die beispielsweise Papiere der US Bank Lehman Brothers erworben haben und nun eine Falschberatung durch ihre Bank geltend machen bedeutet dies, dass Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung zu gewähren ist.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.

Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz gewähren muss, wenden Sie sich gern an unsere Kanzlei unter der Telefonnummer 04038656966.