Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können ein Arbeitsverhältnis kündigen. Bei einer Kündigung handelt es sich um eine zugangsbedürftige Willenserklärung.

Generell zu unterscheiden gilt es zwischen der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung.

Soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, kann zudem eine ordentliche Kündigung nur aus personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Gründen erfolgen.

Soweit in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat existiert, ist auch dieser vor der Kündigung anzuhören und zu informieren.

Es gilt darüberhinaus bei einer ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist zu beachten.

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