Höferecht – Besonderheiten im Erbrecht

Wietbrok Rechtsanwälte in der Metropolregion Hamburg

Das Höferecht stellt eine besondere Ausprägung des Erbrechts dar und gilt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die unter die Höfeordnung fallen. Ziel des Höferechts ist es, leistungsfähige Höfe zu erhalten und eine Zersplitterung landwirtschaftlichen Eigentums im Erbfall zu vermeiden. Wietbrok Rechtsanwälte beraten Mandantinnen und Mandanten umfassend zum Höferecht in der Metropolregion Hamburg – sowohl bei der lebzeitigen Gestaltung als auch im Erbfall.


Die Höfeordnung als Grundlage des Höferechts

Die Höfeordnung (HöfeO) ist ein Sondererbrecht, das in bestimmten Bundesländern gilt, darunter auch in Teilen der Metropolregion Hamburg. Sie findet Anwendung auf landwirtschaftliche Betriebe, die als „Hof“ im Sinne der Höfeordnung anzusehen sind und im Grundbuch einen entsprechenden Hofvermerk tragen.

Die Höfeordnung verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und enthält eigenständige Vorschriften zur Erbfolge, zur Stellung der Miterben sowie zur Abfindung.


Der Begriff des Hofes

Ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der:

  • eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt,
  • auf Dauer angelegt ist und
  • im Grundbuch als Hof eingetragen ist (Hofvermerk).

Nicht jedes landwirtschaftliche Grundstück ist automatisch ein Hof. Entscheidend ist die Gesamtheit des Betriebes einschließlich seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung.


Bestandteile des Hofes

Zum Hof gehören alle Gegenstände, die dem Betrieb dauerhaft zu dienen bestimmt sind. Dazu zählen insbesondere:

  • land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
  • Wirtschaftsgebäude und Wohngebäude
  • Maschinen, Geräte und Betriebsmittel
  • Viehbestand
  • Lieferrechte, Kontingente und betriebsbezogene Rechte

Diese Bestandteile bilden eine wirtschaftliche Einheit und gehen im Erbfall geschlossen auf den Hoferben über.


Erbfolge bei einem Hof

Anders als im allgemeinen Erbrecht wird ein Hof im Regelfall nicht unter mehreren Erben aufgeteilt. Stattdessen geht der Hof im Wege der Sondererbfolge vollständig auf eine einzelne Person, den sogenannten Hoferben, über.

Ziel dieser Regelung ist der Erhalt eines funktionsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes.


Gesetzliche Hoferbenordnung

Ist kein Hoferbe bestimmt worden, greift die gesetzliche Hoferbenordnung der Höfeordnung. Diese folgt einem besonderen Rangsystem, das sich vom allgemeinen gesetzlichen Erbrecht unterscheidet.

Grundsätzlich gilt folgende Reihenfolge:

  1. Abkömmlinge des Erblassers
  2. Ehegatte des Erblassers
  3. Weitere Verwandte nach Maßgabe der Höfeordnung

Innerhalb der Abkömmlinge kommt es nicht allein auf das Alter an, sondern insbesondere auf die wirtschaftliche Eignung zur Bewirtschaftung des Hofes.


Einzelheiten der Hoferbenordnung

Bei mehreren grundsätzlich berufenen Abkömmlingen entscheidet unter anderem:

  • die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Hofbewirtschaftung
  • landwirtschaftliche Ausbildung und Erfahrung
  • bisherige Mitarbeit im Betrieb
  • persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

Die Auswahl des Hoferben erfolgt also nicht rein schematisch, sondern unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse.


Bestimmung des Hoferben durch den Eigentümer

Der Hofeigentümer kann den Hoferben selbst bestimmen, etwa durch:

  • Testament
  • Erbvertrag
  • Übergabevertrag zu Lebzeiten

Diese Gestaltungsfreiheit ermöglicht es, frühzeitig klare Verhältnisse zu schaffen und spätere Konflikte innerhalb der Familie zu vermeiden. Eine rechtssichere Gestaltung ist hierbei besonders wichtig, da formale Fehler gravierende Folgen haben können.


Ausschlagung der Hoferbenstellung

Der berufene Hoferbe hat die Möglichkeit, die Hoferbenstellung auszuschlagen. In diesem Fall rückt der nächste nach der Hoferbenordnung berufene Berechtigte nach.

Die Ausschlagung kann aus persönlichen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen sinnvoll sein und sollte stets nach sorgfältiger rechtlicher Prüfung erfolgen.


Abfindung der Miterben

Die nicht zum Hoferben berufenen Erben erhalten keinen Anteil am Hof selbst, sondern lediglich einen Abfindungsanspruch.

Die Abfindung bemisst sich nicht nach dem Verkehrswert des Hofes, sondern nach dem sogenannten Hofeswert, der regelmäßig deutlich niedriger liegt. Diese Regelung dient dem Ziel, den Hoferben wirtschaftlich nicht zu überfordern und den Fortbestand des Hofes zu sichern.

Die Berechnung und Durchsetzung von Abfindungsansprüchen ist häufig konfliktträchtig und erfordert fundierte Kenntnisse im Höferecht.


Ihre Ansprechpartner für Höferecht in der Metropolregion Hamburg

Wietbrok Rechtsanwälte verfügen über besondere Erfahrung im Höferecht als Teil des Erbrechts. Wir beraten Hofeigentümer, Hoferben und weichende Erben in der gesamten Metropolregion Hamburg – von der rechtssicheren Nachfolgegestaltung bis zur außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte.

Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie persönlich, diskret und mit besonderem Verständnis für die landwirtschaftliche Praxis.

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