Die Gemeinschaftslizenz im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr

Voraussetzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Der grenzüberschreitende gewerbliche Güterkraftverkehr innerhalb der Europäischen Union unterliegt einem einheitlichen unionsrechtlichen Rechtsrahmen. Zentrale Voraussetzung für die Durchführung grenzüberschreitender Transporte ist die sogenannte Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.

Diese Lizenz berechtigt Unternehmen dazu, gewerblichen Güterkraftverkehr auf allen Verkehrsverbindungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchzuführen. Für Transportunternehmen stellt sie daher eine wesentliche rechtliche Grundlage für ihre Tätigkeit im europäischen Binnenmarkt dar.

Für Unternehmen im Transport- und Logistiksektor ist es von erheblicher Bedeutung, die Voraussetzungen für die Erteilung sowie die Risiken eines Entzugs der Gemeinschaftslizenz genau zu kennen.

 


Persönliche und nicht übertragbare Lizenz

Die Gemeinschaftslizenz wird personen- bzw. unternehmensbezogen erteilt. Sie ist daher persönlich und nicht übertragbar. Ein Unternehmen kann die Lizenz weder auf ein anderes Unternehmen übertragen noch im Wege einer Rechtsnachfolge automatisch weitergeben.

Darüber hinaus ist die Gemeinschaftslizenz zeitlich befristet. Sie wird regelmäßig für einen bestimmten Zeitraum erteilt und muss nach Ablauf erneut beantragt werden.

Neben dem Zeitablauf besteht auch die Möglichkeit eines Entzugs der Lizenz durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Ein Entzug kann insbesondere erfolgen, wenn:

  • der Lizenzinhaber nicht mehr alle Bedingungen für die Verwendung der Lizenz erfüllt, oder
  • der Unternehmer zu erheblichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat.

Gerade im Bereich des Transportrechts ist daher eine kontinuierliche rechtliche Compliance für Unternehmen von zentraler Bedeutung.


Die drei Voraussetzungen der Gemeinschaftslizenz

Die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz setzt voraus, dass das Unternehmen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.

Diese bestehen aus drei zentralen Voraussetzungen:

  1. Finanzielle Leistungsfähigkeit
  2. Persönliche Zuverlässigkeit
  3. Fachliche Eignung

1. Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die finanzielle Leistungsfähigkeit soll sicherstellen, dass ein Transportunternehmen dauerhaft wirtschaftlich in der Lage ist, seinen Betrieb ordnungsgemäß zu führen.

Ein Unternehmer gilt gemäß § 3 Güterkraftverkehrszugangsgesetz-Durchführungsverordnung (GBZugV) als finanziell leistungsfähig, wenn er die Voraussetzungen des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.

Danach muss das Unternehmen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um seinen Betrieb aufrechterhalten zu können. Dies wird in der Praxis regelmäßig durch:

  • Eigenkapitalnachweise
  • geprüfte Jahresabschlüsse
  • Bürgschaften oder Garantien

belegt.

Die Anforderungen sollen sicherstellen, dass Unternehmen ihre Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern, Auftraggebern und Behörden erfüllen können.


2. Persönliche Zuverlässigkeit

Eine weitere zentrale Voraussetzung für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz ist die persönliche Zuverlässigkeit.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GüKG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 GBZugV müssen sowohl

  • der Unternehmer als auch
  • der Verkehrsleiter im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

persönlich zuverlässig sein.

Der Verkehrsleiter ist die Person, die das Verkehrsunternehmen tatsächlich und dauerhaft leitet.


Problematische Verstöße im Bereich des Transportrechts

Die persönliche Zuverlässigkeit kann insbesondere in Frage gestellt werden, wenn gegen den Unternehmer oder den Verkehrsleiter schwerwiegende Straftaten oder Sanktionen verhängt wurden.

Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften in folgenden Bereichen:

  • Lenk- und Ruhezeiten
  • Einbau und Nutzung von Kontrollgeräten (Tachographen)
  • Gesamtgewicht und Abmessungen von Nutzfahrzeugen
  • Verkehrssicherheit der Fahrzeuge einschließlich technischer Untersuchungen
  • Grundqualifikation und Weiterbildung des Fahrpersonals
  • Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehrs
  • Einbau und Nutzung vorgeschriebener Geschwindigkeitsbegrenzer
  • Führerscheinvorschriften
  • Tiertransporte

Auch Eintragungen in entsprechenden Registern oder behördliche Sanktionen können eine Rolle bei der Bewertung der Zuverlässigkeit spielen.


Ermessensspielraum der Verwaltungsbehörde

Die zuständige Verwaltungsbehörde verfügt grundsätzlich über einen Ermessensspielraum bei der Bewertung der Zuverlässigkeit.

Dieser Spielraum kann sich jedoch erheblich verengen, wenn der Unternehmer oder Verkehrsleiter:

  • wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften rechtskräftig verurteilt wurde oder
  • eine bestandskräftige Bußgeldentscheidung vorliegt.

Der Wortlaut der maßgeblichen europäischen Regelung in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 könnte zwar zunächst dafür sprechen, dass bei bestimmten Verurteilungen kein Ermessen der Behörde mehr besteht, da dort formuliert wird, dass die Zuverlässigkeit in solchen Fällen zwingend in Frage gestellt ist.


Die „7 Todsünden“ des Kraftverkehrs

Gleichzeitig bestimmt Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, dass bei einer Verurteilung wegen eines der im Anhang IV der Verordnung aufgeführten schwersten Verstöße grundsätzlich von einer Unzuverlässigkeit ausgegangen werden kann.

Diese Verstöße werden in der Praxis häufig als die „7 Todsünden des Kraftverkehrs“ bezeichnet.

Nach der Rechtsprechung (u. a. VG Hannover – 5 A 5931/15; OVG Lüneburg – 7 ME 54/16) bedeutet dies jedoch nicht automatisch den Verlust der Zuverlässigkeit.

Denn nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a Unterabs. 3 kann im Einzelfall eine andere Bewertung erfolgen, wenn besondere Umstände vorliegen, die zeigen, dass die Verfehlung des Betroffenen in einem milderen Licht erscheint und keine Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestehen.

Mit anderen Worten:

Selbst bei einem der schwersten Verstöße ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Die nationale Regelung in § 2 Abs. 2 und 3 GBZugV steht daher im Einklang mit dem europäischen Recht. Auch eine bestandskräftige Verurteilung oder Bußgeldentscheidung wegen eines der schwersten Verstöße führt nicht zwingend automatisch zur Unzuverlässigkeit, sondern erfordert eine umfassende Bewertung der Umstände.


3. Fachliche Eignung

Neben finanzieller Leistungsfähigkeit und persönlicher Zuverlässigkeit muss das Unternehmen schließlich auch über die notwendige fachliche Eignung verfügen.

Diese liegt vor, wenn der Unternehmer oder der Verkehrsleiter über die erforderlichen Kenntnisse zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens verfügt. In der Regel wird dies durch eine Fachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) nachgewiesen.

Die fachliche Eignung stellt sicher, dass Transportunternehmen mit den komplexen rechtlichen und organisatorischen Anforderungen des europäischen Güterkraftverkehrs vertraut sind.


Fazit

Die Gemeinschaftslizenz ist eine zentrale Voraussetzung für Unternehmen, die grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der Europäischen Union durchführen möchten.

Die Lizenz ist:

  • persönlich und nicht übertragbar,
  • zeitlich befristet,
  • und kann durch die zuständige Behörde entzogen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder falsche Angaben gemacht wurden.

Unternehmen müssen daher dauerhaft sicherstellen, dass die Voraussetzungen der

  • finanziellen Leistungsfähigkeit,
  • persönlichen Zuverlässigkeit und
  • fachlichen Eignung

erfüllt sind.

Gerade bei drohendem Lizenzentzug oder behördlichen Verfahren empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung.


Wietbrok Rechtsanwälte – Transportrecht und Verwaltungsrecht in Hamburg

Unsere Kanzlei berät Unternehmen des Transport- und Logistiksektors umfassend im Bereich des Güterkraftverkehrsrechts. Wir unterstützen Sie insbesondere bei:

  • der Beantragung von Gemeinschaftslizenzen
  • Verfahren vor Genehmigungsbehörden
  • drohendem Entzug von Transportgenehmigungen
  • Bußgeldverfahren im Güterkraftverkehr

Bei Fragen zur Gemeinschaftslizenz oder zu regulatorischen Anforderungen im europäischen Transportrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Unsere Kompetenzen

Arbeitsrecht

Wir vertreten Ihre Interessen im Arbeitsrecht – kompetent und engagiert, sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.

Zivilrecht

Verlassen Sie sich auf unsere langjährige Erfahrung im Zivilrecht für Ihre rechtlichen Anliegen.

Autorecht

Wir haben langjährige Erfahrung im Autorecht. Insbesondere im Abgasskandal.

Salamanderanwalt

Ihr Recht in der Welt der Herpetologie – wir schützen Ihre Interessen.

Erbrecht

Gestalten Sie Ihre Erbfolge rechtssicher und effektiv mit unserer spezialisierten Beratung im Erbrecht.