Europäischer Gerichtshof bestätigt Widerrufsjoker bei Darlehen und öffnet die Tür zum Widerruf von Millionen Kreditverträgen!
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) moniert eine Klausel in Kredit- und Leasingverträgen, die sich in Millionen von Verträgen findet. Potenziell sind wohl fast 20 Millionen Kreditverträge mit einem Volumen von 340 Milliarden Euro vom aktuellen EuGH-Urteil betroffen. Der EuGH hat damit entschieden, dass nahezu jeder Verbraucherkreditvertrag in Deutschland fehlerhaft über das Widerrufsrecht aufklärt.
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Das bedeutet, dass jeder Verbraucherkredit mit falscher Widerrufsbelehrung noch widerrufen werden kann. Betroffen sind dabei alle Kreditverträge, also sowohl Immobilienkredite als auch Autokredite sowie auch kleinere Kredite. Insbesondere sind auch die Autokredit-und Leasingverträge betroffen. Damit kann der Widerruf der Autofinanzierung auch gerade im Diesel-Abgasskandal ein wertvolles Instrument werden, um sich von den abgasmanipulierten Fahrzeugen zu lösen. Zum Abgasskandal finden Sie hier weitere Informationen.
Auch für ältere Immobilienkredite ist der Widerruf interessant, da diese oftmals noch einen Sollzins von z.B. 4,1 Prozent haben, anstatt dem derzeitigen Zins von teilweise unter 1 %. Der Widerruf einer solchen Finanzierung bittet die Möglichkeit diese zu aktuellen Zinsbedingungen neu zu finanzieren und das ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
Der vom Landgericht Saarbrücken angerufene EuGH hat klargestellt, dass Verbraucherkreditverträge, die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer und prägnanter Form angeben müssen. Anderenfalls würde die Wirksamkeit des Widerrufsrechts ernsthaft geschwächt.
Der Kreditvertrag sah vor, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann und dass diese Frist nach Abschluss des Vertrags zu laufen beginnt, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat, die eine bestimmte Vorschrift des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsieht. Diese Angaben, deren Erteilung an den Verbraucher indessen für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, führt der Vertrag somit nicht selbst auf. Er verweist lediglich auf eine deutsche Rechtsvorschrift, die selbst auf weitere Vorschriften des deutschen Rechts verweist.
Wie der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 26.Mäzr 2020, Az.: C-66/19 feststellt, reicht es dafür nicht aus, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist.
Der EuGH erklärt in seinem Urteil , dass eine bestimmte Belehrung in nahezu allen Kreditverträgen, die seit dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, den Verbraucher gerade nicht klar und prägnant über sein Recht aufklärt. Es geht um folgende Belehrung:
„[…] Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. […]“
Der EuGH stellt fest, dass eine solche Belehrung nicht mit der europäischen Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48/EG) in Einklang zu bringen ist. Der EuGH verlangt, dass dem Verbraucher klar erkennbar gemacht werden muss, wann seine Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt. Diesem Anspruch jedoch wird die oben genannte Belehrung nicht gerecht. Vielmehr ist ein solcher sog. Kaskadenverweis für einen Verbraucher zu kompliziert und unklar.
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